Theoretische Ausbildung
§ 5.
(1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Fachbereiche:
- 1. Recht;
- 2. Sozialkompetenz und Kommunikation;
- 3. Organisation und Besonderheiten des Verwaltungsgerichtshofes.
(2) Die Fachbereiche sind in einzelne Ausbildungsabschnitte (Module) zu gliedern. Die Ausbildung in den einzelnen Modulen kann als Seminar, Einzelunterricht, elektronischer Fernunterricht (e-learning), Projektarbeit, Hausarbeit oder Selbststudium gestaltet sein oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen bestehen, die vom Verwaltungsgerichtshof, anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes durchgeführt werden können.
(3) Inhalte, Ziele und Mindeststundenanzahl der Module der theoretischen Ausbildung sind in der Anlage geregelt.
(4) Mit der Leitung innerhalb des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführender Ausbildungsformen werden von der Präsidentin/vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Mitglieder des richterlichen Gremiums oder andere qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betraut.
(5) Die Zweckmäßigkeit und Effizienz der Ausbildungsformen ist von der mit Ausbildungsangelegenheiten befassten Personalabteilung laufend zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Bewertung sind bei späteren Zuweisungen zur Grundausbildung zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Gesetzesnummer
20012399
Dokumentnummer
NOR40257028
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