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§ 5 VertriebenenVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.10.2026

§ 5.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) § 4 in der Fassung der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II Nr. 27/2023, tritt eine Woche nach der Kundmachung in Kraft.

(3) Die Promulgationsklausel sowie die §§ 1, 3 und 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 304/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der Schlussteil des § 1 Abs. 1 gilt nicht für Personen, die bereits vor dem oder am 30. Juli 2026 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene innegehabt und seither nicht verloren haben.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026

Gesetzesnummer

20011842

Dokumentnummer

NOR40281162

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