§ 5 VersicherungsvermittlerV

Alte FassungIn Kraft seit 02.6.2010

Eingeschränktes Gewerbe

§ 5.

Wenn das Gewerbe Versicherungsagent in einem auf bestimmte Zweige gemäß Anlage A zum VAG eingeschränkten Umfang ausgeübt werden soll, wird die fachliche Qualifikation durch die auf die geplante Einschränkung abgestimmte eingeschränkte Befähigungsprüfung für Versicherungsagenten oder für Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten und zwar aus allgemeinem versicherungsspezifischem Grundwissen und spartenspezifischem Wissen, soweit für die konkreten Versicherungszweige nötig bzw. eine entsprechend eingeschränkte Tätigkeit gem. § 4 Abs. 2 lit. c bis f oder § 6 Abs. 2 nachgewiesen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Gesetzesnummer

20006794

Dokumentnummer

NOR40118324

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