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§ 5 Verschlusssachenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Zugriffsberechtigung

§ 5

(1) Der Zugriff auf den Inhalt von Verschlusssachen darf außer den in § 1 Abs. 3 zweiter Satz genannten Personen sowie den ihnen zur Unterstützung (Experten im Sinne von § 2 Abs. 5a des Justizbetreuungs-Agentur-Gesetzes – JBA-G, BGBl. I Nr. 101/2008) oder Ausbildung zugeteilten Kräften nur so vielen Personen zukommen, wie dies zur Vollziehung der nachfolgenden Bestimmungen unbedingt erforderlich ist (Zugriffsberechtigte). Die in Betracht kommenden Bediensteten müssen besonders verlässlich sein; sie sind nach dienstlichen Erfordernissen auszuwählen und über die Bestimmungen dieser Verordnung nachweislich zu belehren. Jede Zugriffsberechtigung ist aktenkundig zu machen.

(2) Sachverständige und Dolmetscher sind im Rahmen ihrer Beauftragung über die nachfolgenden Bestimmungen zu informieren und zu ihrer Einhaltung zu verpflichten.

(3) Verschlusssachen sind stets so zu behandeln und zu verwahren, dass ihr Inhalt unbefugten Personen nicht zur Kenntnis gelangt (Geheimhaltung).

(4) Bei begründetem Verdacht, dass ein Zugriffsberechtigter Geheimhaltungsvorschriften verletzt hat oder verletzen wird, ist die Berechtigung so lange zu entziehen, bis der Verdacht entkräftet ist.

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