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§ 5 Verordnung - BMF-BGBl II 2005/216

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2012

§ 5

(1) Über jede erfolgreiche Sendung hat der Empfänger der gesetzlichen Berufsvertretung eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übermitteln:

  1. 1. Bezeichnung und Anschrift des Empfängers,
  2. 2. Name bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift des antragstellenden Betriebsinhabers,
  3. 3. bei natürlichen Personen Versicherungsnummer oder Geburtsdatum,
  4. 4. Bezeichnung und Anschrift der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist,
  5. 5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 507/2012)
  6. 6. Datum und Uhrzeit der Übermittlung und
  7. 7. Anzahl der richtigen und fehlerhaften Meldungen.

(2) Die Empfangsbestätigung (Abs. 1) kann auch elektronisch übermittelt werden.

(3) Im Falle einer Übermittlung eines elektronischen Abbildes der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG (§ 2 Abs. 3) entfällt das Erfordernis der Übermittlung einer Empfangsbestätigung gemäß Abs. 1.

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