vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Verordnung - BMF-BGBl II 2003/530

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 5.

Der Rechtsträger hat im Zuge der Antragstellung auf Prämienerstattung im Wege von FinanzOnline folgende Daten auf Grund der Abgabenerklärung dem Finanzamt Für Großbetriebe zu übermitteln:

  1. Bezeichnung des Rechtsträgers
  2. Vertragsnummer
  3. Name des Abgabepflichtigen
  4. Sozialversicherungsnummer des Abgabepflichtigen (Wurde für den Abgabepflichtigen eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen)
  5. Adresse des Abgabepflichtigen
  6. Bemessungsgrundlage für die Prämienbegünstigung
  7. Höhe der Prämie
  8. Datum der Unterschrift der Abgabenerklärung.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20003029

Dokumentnummer

NOR40230695

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)