vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Verordnung - BMF-BGBl 1996/273

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1996

§ 5.

Als Kastenwagen können Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit niedriger Nutzlast und häufig mit Fahrgestellen, die auch für Personenkraftwagen oder Klein-Autobusse verwendet werden, unter folgenden Voraussetzungen angesehen werden:

  1. 1. Die Fahrzeuge sind bereits werkseitig als Fahrzeuge zur Güterbeförderung wie nachstehend ausgeführt konstruiert.
  2. 2. Die Fahrzeuge weisen hinter dem Führerhaus einen kastenförmigen Laderaum auf.
  3. 3. Dieser Laderaum ist entweder vom Führerhaus abgesetzt oder er weist eine Länge von mindestens 1 500 mm auf, wobei dieses Ausmaß sowohl im unteren als auch im oberen Bereich des Laderaumes erreicht werden muß.
  4. 4. Der Laderaum weist keine seitlichen Laderaumfenster und auch keine Auslassungen für solche Fenster auf. Es ist ein ebener, durchgehender Laderaumboden vorhanden.
  5. 5. Das Fahrzeug ist mit keinen der Personenbeförderung dienenden Einrichtungen oder Vorrichtungen (wie zB Halterungen für Sitze und Sicherheitsgurten) im Bereich des Laderaumes ausgestattet.
  6. 6. Das Führerhaus ist mit nur einer Sitzreihe für Fahrer und Beifahrer ausgestattet.
  7. 7. Falls kein geschlossenes Führerhaus vorliegt, muß das Führerhaus mit einer Trennwand aus festem Material, die im oberen Bereich auch ein Sichtfenster oder ein Trenngitter enthalten kann, fix abgeschlossen sein. Die Trennwand muß mit der Bodenplatte und mit der Karosserie fix verbunden (insbesondere verschweißt und/oder vernietet) sein.
  8. 8. Die Fahrzeuge sind kraftfahrrechtlich und zolltarifarisch Lastkraftwagen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10005010

Dokumentnummer

NOR12054789

alte Dokumentnummer

N3199638112L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)