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§ 5 VAbstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2022

§ 5.

(1) Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Abstimmung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten (§ 6) nur einmal eingetragen sein.

(3) Für die Teilnahme an der Volksabstimmung und die Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte sind die Bestimmungen der §§ 36 bis 40 NRWO sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2022

Gesetzesnummer

10000530

Dokumentnummer

NOR40245554

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