§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Schiffbauer

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schiffbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stahlbauschlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schiffbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und “Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019

Gesetzesnummer

10006504

Dokumentnummer

NOR12071308

alte Dokumentnummer

N51976152020

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)