§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Sattler und Riemer

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1977

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner oder Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsattler) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Sattler und Riemer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006577

Dokumentnummer

NOR12071725

alte Dokumentnummer

N51977156830

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