§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Rauhwarenzurichter

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.1975

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Weiß- und Sämischgerber kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Rauhwarenzurichter abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Weißgerber

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019

Gesetzesnummer

10006447

Dokumentnummer

NOR12070645

alte Dokumentnummer

N51975147840

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