Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Weiß- und Sämischgerber kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Rauhwarenzurichter abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Weißgerber
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019
Gesetzesnummer
10006447
Dokumentnummer
NOR12070645
alte Dokumentnummer
N51975147840
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