Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Fernmeldemonteur, Meß- und Regelmechaniker oder Radio- und Fernsehmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Nachrichtenelektroniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976
Schlagworte
Elektromaschinenbauer, Meßmechaniker, Radiomechaniker, Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10006362
Dokumentnummer
NOR12071111
alte Dokumentnummer
N51976141890
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