Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Druckformtechniker, Reproduktionstechniker oder Typografiker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kartolithograf abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Druckformenhersteller, Lithograf (Fototonätzer) oder Reproduktionsfotograf kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kartolithograf abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026
Gesetzesnummer
10006311
Dokumentnummer
NOR12074278
alte Dokumentnummer
N5198610323E
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