§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Karosseur

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Lehrberuf Karosseriebauer vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975.

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Blechschlosser, Fahrzeugfertiger, Kraftfahrzeugmechaniker, Schlosser, Schmied oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Karosseur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit' und ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spengler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Karosseur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2 Abs. 4 bis 6, §§ 4 und 6 Abs. 1.

Lehrberuf Karosseriebauer vgl. auch Lehrberufsliste BGBl.

Nr. 268/1975.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Gesetzesnummer

10006441

Dokumentnummer

NOR12078554

alte Dokumentnummer

N5199221150J

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