Lehrberuf Karosseriebauer vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975.
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Blechschlosser, Fahrzeugfertiger, Kraftfahrzeugmechaniker, Schlosser, Schmied oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Karosseur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit' und ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spengler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Karosseur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2 Abs. 4 bis 6, §§ 4 und 6 Abs. 1.
Lehrberuf Karosseriebauer vgl. auch Lehrberufsliste BGBl.
Nr. 268/1975.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026
Gesetzesnummer
10006441
Dokumentnummer
NOR12078554
alte Dokumentnummer
N5199221150J
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