Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kellner oder Koch kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Geschäftsfall Beherbergung“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 1 bis 3 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Geschäftsfall Beherbergung“ und „Fachkunde Gastronomie“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 1 bis 3 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Hotelgewerbeassistent
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026
Gesetzesnummer
10006484
Dokumentnummer
NOR12074664
alte Dokumentnummer
N51986188050
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