§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.1986

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kellner oder Koch kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Geschäftsfall Beherbergung“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 1 bis 3 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Geschäftsfall Beherbergung“ und „Fachkunde Gastronomie“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 1 bis 3 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Hotelgewerbeassistent

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Gesetzesnummer

10006484

Dokumentnummer

NOR12074664

alte Dokumentnummer

N51986188050

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)