§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Gasinstallateur

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Gasinstallateur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kupferschmied, Mechaniker, Rohrleitungsmonteur, Schlosser, Spengler oder Zentralheizungsbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Gasinstallateur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß.

Gas- und Wasserleitungsinstallateur, vgl. auch Lehrberufsliste

BGBl. Nr. 268/1975.

Schlagworte

Anrechnung, Gasinstallateur

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10006318

Dokumentnummer

NOR12071089

alte Dokumentnummer

N51976138510

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