Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Dreher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fräser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Prüfarbeit" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Präzisionsschleifer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fräser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fräser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.
(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß.
(6) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Gesetzesnummer
10006323
Dokumentnummer
NOR12071095
alte Dokumentnummer
N51976138860
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