§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Fotolaborant

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotograf kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fotolaborant abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Photograph

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006497

Dokumentnummer

NOR12071271

alte Dokumentnummer

N51976151550

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