Zusatzprüfung
§ 5.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gelbgießer, Gießereimechaniker oder Zinngießer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Former und Gießer (Metall und Eisen) abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit' und ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10006692
Dokumentnummer
NOR12078551
alte Dokumentnummer
N5199221147J
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