§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Former und Gießer (Metall und Eisen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Zusatzprüfung

§ 5.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gelbgießer, Gießereimechaniker oder Zinngießer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Former und Gießer (Metall und Eisen) abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit' und ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006692

Dokumentnummer

NOR12078551

alte Dokumentnummer

N5199221147J

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