§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drechsler

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tischler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Drechsler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Drechsler abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2 Abs. 1 bis 3 und 7, § 4 und § 6 Abs. 1.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006549

Dokumentnummer

NOR12077154

alte Dokumentnummer

N5199013023J

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