§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.1986

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Musikalienhändler oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Büroorganisation“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 3 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Hotel- und Gastgewerbeassistent, Reisebüroassistent oder Spediteur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Geschäftsfall“ und „Büroorganisation“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Waffenhändler, Hotelgewerbeassistent

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2026

Gesetzesnummer

10006483

Dokumentnummer

NOR12074663

alte Dokumentnummer

N51986188040

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