Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Musikalienhändler oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Büroorganisation“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 3 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Hotel- und Gastgewerbeassistent, Reisebüroassistent oder Spediteur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Geschäftsfall“ und „Büroorganisation“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Waffenhändler, Hotelgewerbeassistent
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2026
Gesetzesnummer
10006483
Dokumentnummer
NOR12074663
alte Dokumentnummer
N51986188040
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