§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Buchbinder

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Etui- und Kassettenerzeuger oder Kartonagewarenerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Buchbinder abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2026

Gesetzesnummer

10006386

Dokumentnummer

NOR12071124

alte Dokumentnummer

N51976143560

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