§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Brauer und Mälzer

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Zusatzprüfung

§ 5.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Destillateur oder Recycling- und Entsorgungstechniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Brauer und Mälzer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1.

Schlagworte

Anrechnung, Recyclingtechniker

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2026

Gesetzesnummer

10006391

Dokumentnummer

NOR12078752

alte Dokumentnummer

N5199222922J

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