§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bootbauer

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Zusatzprüfung

§ 5.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kunststoffverarbeiter, Leichtflugzeugbauer, Skierzeuger oder Tischler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bootbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2026

Gesetzesnummer

10006567

Dokumentnummer

NOR12077153

alte Dokumentnummer

N5199013022J

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