Zusatzprüfung
§ 5.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kunststoffverarbeiter, Leichtflugzeugbauer, Skierzeuger oder Tischler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bootbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2026
Gesetzesnummer
10006567
Dokumentnummer
NOR12077153
alte Dokumentnummer
N5199013022J
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