§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Binder

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Zusatzprüfung

§ 5.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Drechsler, Tischler oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Binder abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit' und ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10006546

Dokumentnummer

NOR12078541

alte Dokumentnummer

N5199221137J

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