§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betriebsschlosser

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Bauschlosser, Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer, Schlosser oder Maschinenschlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebsschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hüttenwerkschlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebsschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gießereimechaniker, Skierzeuger, Universalschweißer, Verpackungsmittelmechaniker oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebsschlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10006336

Dokumentnummer

NOR12078540

alte Dokumentnummer

N5199221136J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)