Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Weiß- und Sämischgerber kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Rotgerber abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Weißgerber
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018
Gesetzesnummer
10006606
Dokumentnummer
NOR12071949
alte Dokumentnummer
N51978158610
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