§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Rohrleitungsmonteur

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Schlosser, Universalschweißer, Wasserleitungsinstallateur oder Zentralheizungsbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Rohrleitungsmonteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Rohrverleger

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2025

Gesetzesnummer

10006383

Dokumentnummer

NOR12071121

alte Dokumentnummer

N51976143350

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