Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Schlosser, Universalschweißer, Wasserleitungsinstallateur oder Zentralheizungsbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Rohrleitungsmonteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Rohrverleger
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2025
Gesetzesnummer
10006383
Dokumentnummer
NOR12071121
alte Dokumentnummer
N51976143350
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