§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Modisten

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hutmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Modisten abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Prüfarbeit" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.

Vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975.

Schlagworte

Anrechnung, Modist

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006559

Dokumentnummer

NOR12071626

alte Dokumentnummer

N51977155620

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