§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Friedhofs- und Ziergärtner

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1982

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf “Blumenbinder und -händler (Florist)" kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Gartengestalter, Blumenhändler, Friedhofsgärtner

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10006332

Dokumentnummer

NOR12073362

alte Dokumentnummer

N51982139490

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