§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bootbauer

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.1986

Zusatzprüfung

§ 5.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kunststoffverarbeiter, Skierzeuger oder Tischler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bootbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2026

Gesetzesnummer

10006567

Dokumentnummer

NOR12074685

alte Dokumentnummer

N51986188260

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