§ 5 V über die Eignung für den Höheren oder Gehobenen Dienst im BMAA

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 5.

Von der Feststellung der Eignung durch ein Auswahlverfahren gemäß §§ 1 bis 4 ist abzusehen, wenn ein Bewerber für eine Verwendung auf den Gebieten des Bauwesens oder des Fernmeldewesens auf Grund seiner fachlichen Ausbildung nach Anhörung der im § 4 Abs. 1 oder 2 genannten Kommission für diese Verwendung als geeignet betrachtet wird.

Schlagworte

Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2025

Gesetzesnummer

10008419

Dokumentnummer

NOR12098160

alte Dokumentnummer

N61977158080

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