§ 5.
Von der Feststellung der Eignung durch ein Auswahlverfahren gemäß §§ 1 bis 4 ist abzusehen, wenn ein Bewerber für eine Verwendung auf den Gebieten des Bauwesens oder des Fernmeldewesens auf Grund seiner fachlichen Ausbildung nach Anhörung der im § 4 Abs. 1 oder 2 genannten Kommission für diese Verwendung als geeignet betrachtet wird.
Schlagworte
Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Gesetzesnummer
10008419
Dokumentnummer
NOR12098160
alte Dokumentnummer
N61977158080
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