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§ 5 URG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Einleitung des Verfahrens

§ 5.

(1) Hat der Unternehmer den Reorganisationsbedarf glaubhaft gemacht und ist er nicht offenkundig insolvent, so hat das Gericht das Reorganisationsverfahren einzuleiten. Zugleich hat das Gericht nach Anhörung des Unternehmers, aber ohne an dessen Vorschläge gebunden zu sein, einen Reorganisationsprüfer zu bestellen und zur Deckung dessen Ansprüche (§ 15) dem Unternehmer den Erlag eines Kostenvorschusses aufzutragen.

(2) Hat der Unternehmer dem Antrag nicht auch einen Reorganisationsplan beigelegt, so hat ihm das Gericht dessen Vorlage binnen 60 Tagen aufzutragen. Das Gericht kann diese Frist auf begründeten Antrag des Unternehmers um längstens 30 Tage verlängern; gegen die Abweisung dieses Antrags ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Der Beschluß auf Einleitung des Reorganisationsverfahrens ist dem Unternehmer und dem Reorganisationsprüfer zuzustellen. Die Einleitung des Verfahrens ist nicht öffentlich bekanntzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10003479

Dokumentnummer

NOR12039432

alte Dokumentnummer

N2199748243L

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