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§ 5 Unzulässige Nebenbeschäftigungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2011

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2011 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. März 2011 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über unzulässige Nebenbeschäftigungen, BGBl. II Nr. 151/2010, außer Kraft.

(3) Die §§ 1 bis 3 gelten auch für solche Nebenbeschäftigungen, die vor Ablauf des 31. März 2011 gemeldet wurden.

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