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§ 5 UMG-RegV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Aufwandsersatz

§ 5.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich bei der Errichtung und Führung der nationalen Register gemäß § 15 Abs. 5 des Umweltmanagementgesetzes, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung, eines Dienstleisters bedienen. Für die Eintragung bzw. für die Aufrechterhaltung der Eintragung in die weiteren nationalen Register ist die Umweltbundesamt GmbH Dienstleister. Der Umweltbundesamt GmbH ist der dadurch entstehende Aufwand pro Kalenderjahr zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2021

Gesetzesnummer

20007820

Dokumentnummer

NOR40238135

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