Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 5.
Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 und § 4 überdies nur dann übernehmen, wenn die Elin-Union Aktiengesellschaft für elektrische Industrie mit dem Antrag auf Haftungsübernahme im Einzelfall (§ 1 Abs. 2 lit. b und § 4) die verbindliche Erklärung abgibt, daß
- a) dem Bundesministerium für Finanzen die Prüfung der zweckgebundenen Verwendung des bundesverbürgten Kredites und im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Elin-Union Aktiengesellschaft für elektrische Industrie gewährleistet wird,
- b) sie dem Bundesministerium für Finanzen für die Dauer der Laufzeit des verbürgten Kredites den jährlichen Geschäftsbericht samt Gewinn- und Verlustrechnung und den Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters (einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) oder eines Buchprüfers und Steuerberaters (einer Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) im Sinne der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965, vorlegen wird.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2026
Gesetzesnummer
10004180
Dokumentnummer
NOR12046034
alte Dokumentnummer
N3197414283P
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