§ 5
Änderungen
(1) Ändert sich die Tätigkeit einer Zuchtorganisation wesentlich (§ 4 Abs. 6), so bedarf diese einer ergänzenden Anerkennung nach den §§ 3 und 4. Die Behörde hat dazu erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 23) einzuholen.
(2) Sonstige Änderungen von Sachverhalten, zu denen die Antragsunterlagen nach § 4 Abs. 1 Angaben enthalten müssen, sowie die gänzliche Einstellung der Tätigkeit einer Zuchtorganisation sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
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