§ 5 TSBB-AV

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.2010

§ 5

Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-
Sozialbetreuerin F

(1) Der Ausbildungslehrgang umfasst:

  1. a) eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1.800 Unterrichtseinheiten (UE) und
  2. b) eine praktische Ausbildung im Umfang von 1.800 Stunden, die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind. In den Ausbildungslehrgang ist in den ersten beiden Ausbildungsjahren die Ausbildung in der Pflegehilfe (800 Stunden theoretische und 800 Stunden praktische Ausbildung) integriert.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsmodule:

  1. a) Persönlichkeitsbildung 340 UE

    Das Modul beinhaltet unter anderem Supervision, musischkreative Bildung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung; die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen; es deckt 100 Stunden der Pflegehilfe-Ausbildung ab.

  1. b) Sozialbetreuung allgemein 200 UE

    Das Modul umfasst Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie; es deckt 170 Stunden der Pflegehilfe-Ausbildung ab.

  1. c) Humanwissenschaftliche Grundbildung 200 UE

    Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie; es deckt 30 Stunden der Pflegehilfe-Ausbildung ab.

  1. d) Politische Bildung und Recht 80 UE

    Das Modul deckt 30 Stunden der Pflegehilfe-Ausbildung ab.

  1. e) Medizin und Pflege 480 UE

    Das Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen Gegenstände der Pflegehilfe-Ausbildung, das sind 445 Stunden.

  1. f) Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung 20 UE
  2. g) Haushalt, Ernährung, Diät 80 UE

    Das Modul deckt 25 Stunden der Pflegehilfe-Ausbildung ab.

  1. h) Management und Organisation 80 UE
  2. i) Ausbildungsschwerpunkt-spezifisches Modul 320 UE

(3) Jene Teile der praktischen Ausbildung, die nicht im Rahmen der integrierten Ausbildung erfolgen, sind wie folgt zu absolvieren:

  1. a) in Einrichtungen, die der ambulanten Betreuung dienen und Familienhilfe anbieten, wie Hauskrankenpflege oder andere Gesundheitsdienste, die soziale Dienste anbieten 240 Stunden,
  2. b) in Lernfamilien 240 Stunden,
  3. c) in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung 320

    Stunden,

  1. d) in sozialpädagogischen Einrichtungen 200 Stunden.

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