Tiefbauspezialist – SP Baumaschinenbetrieb
§ 5.
(1) Die für den Umgang mit Hubstaplern bzw. Kränen erforderlichen Ausbildungen (Schwerpunkt Baumaschinenbetrieb, Berufsbildpositionen 12-14 und 18) sind entweder im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einer gemäß Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V) berechtigten Ausbildungseinrichtung oder im eigenen Lehrbetrieb (sofern dieser gemäß FK-V als Ausbildungseinrichtung berechtigt ist) durchzuführen.
(2) Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 3. bzw. 4. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Hubstaplern, Teleskopstaplern, Hebebühnen oder diversen anderen Baumaschinen zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht von der Berufsschule oder vom Lehrbauhof vermittelt wird oder dort bzw. von einem anderen berechtigten und geeigneten Ausbildungsinstitut angeboten wird.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Gesetzesnummer
20010712
Dokumentnummer
NOR40215837
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