§ 5
Die Bewilligung zur Abtrennung von Bestandtheilen eines geschlossenen Hofes ist zu ertheilen, wenn der Hof nach der Abtrennung zur Erhaltung einer Familie von mindestens fünf Köpfen noch hinreicht, und wenn der beantragten Abtrennung erhebliche wirtschaftliche oder landesculturelle Bedenken nicht entgegenstehen.
Desgleichen ist die Bewilligung zu ertheilen, wenn für den abgetrennten Hoftheil gleichzeitig ein anderes, für die Bewirtschaftung des Hofes gleichwertiges Grundstück damit vereinigt wird.
24.10.2022
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