II. ABSCHNITT
Formen und Ausmaß der Grundsicherung
Bemessung des Lebensunterhaltes
(1) Soweit die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form von Geldleistungen gegeben wird, sind unter Anrechnung der nach § 3 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel zu gewähren:
- a) zur Deckung des Aufwandes im Sinn des § 1 lit. a monatliche Leistungen bis zu folgenden Höchstbeträgen (Richtsätze):
- 1. für Alleinstehende 468,20 Euro
- 2. für Hauptunterstützte 400,60 Euro
- 3. für Mitunterstützte ohne Anspruch auf Familienbeihilfe 278,60 Euro
- 4. für sonstige Mitunterstützte sowie für Bezieher der erhöhten Familienbeihilfe 155,70 Euro.
Alleinstehende sind Personen, die mit keinen unterhaltsberechtigten oder unterhaltsverpflichteten Angehörigen und mit keinem Lebensgefährten in Haushaltsgemeinschaft leben. Als Hauptunterstützte gelten Personen, die mit Ehegatten, mit Lebensgefährten oder sonst in Familiengemeinschaft mit unterhaltsberechtigten Angehörigen (Mitunterstützte) leben;
- b) zur Deckung des Aufwandes für die Unterkunft im Sinn des § 1 lit. b nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes eine Beihilfe in Höhe der tatsächlichen Kosten unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit;
- c) zur Deckung des Aufwandes für Bekleidung eine Beihilfe in Höhe der tatsächlichen Kosten unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Dabei kann für den Zeitraum von April bis einschließlich September eine Beihilfe bis zu einem Betrag von höchstens 170,– Euro und für den Zeitraum von Oktober bis einschließlich März eine Beihilfe bis zu einem Betrag von höchstens 225,– Euro gewährt werden. In einem Kalenderjahr darf die Bekleidungsbeihilfe den Betrag von insgesamt 395,– Euro nicht überschreiten.
(2) Im Fall der Gewährung monatlich wiederkehrender Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinn des Abs. 1 lit. a und b ist zusätzlich jährlich in den Monaten März, Juni, September und Dezember je eine Sonderzahlung im Ausmaß von 50 v. H. des auf die Lebenssituation des Hilfeempfängers anzuwendenden, ungekürzten Richtsatzes zu gewähren. Diese Sonderzahlung ist erstmals zu leisten, wenn zuvor für den Zeitraum von mindestens drei Monaten durchgehend eine Unterstützung gewährt wurde.
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