Anpassung der Betragsgrenzen
§ 5
Die im § 2 genannten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG zu vervielfachen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Anpassung der Betragsgrenzen
§ 5
Die im § 2 genannten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG zu vervielfachen.
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