2. Teil
Stromerzeugungsanlagen, elektrische Leitungsanlagen
1. Abschnitt
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Anlagen
§ 5
Allgemeine Grundsätze
(1) Stromerzeugungsanlagen und elektrische Leitungsanlagen sind, unbeschadet sonstiger bundes- und landesrechtlicher Vorschriften, in allen ihren Teilen so zu errichten, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie
- a) dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernissen entsprechen,
- b) durch ihren Bestand und Betrieb
- 1. weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen, noch die Sicherheit von Sachen, sonstigen dinglichen Rechten oder öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten in Form von Wald- und Weidenutzungsrechten, besonderen Felddienstbarkeiten oder Teilwaldrechten gefährden, wobei die Möglichkeit einer bloßen Verminderung des Verkehrswertes nicht als Gefährdung gilt, und
- 2. Menschen weder durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder mechanische Schwingungen noch auf andere Weise unzumutbar belästigen; ob Belästigungen zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken,
- c) die Natur, das Landschaftsbild und das Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigen und
- d) eine effiziente Energiegewinnung gewährleisten.
(2) Bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Instandsetzung und Auflassung sowie beim Betrieb von Stromerzeugungsanlagen im Sinne der IPPC-Richtlinie ist über die Erfordernisse nach Abs. 1 hinaus sicherzustellen, dass
- a) alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen im Sinne der IPPC-Richtlinie, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen werden,
- b) keine erheblichen Umweltverschmutzungen im Sinne der IPPC-Richtlinie verursacht werden,
- c) die Entstehung von Abfällen vermieden wird oder diese verwertet oder, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt werden, wobei Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu vermindern sind,
- d) die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen,
- e) Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen vorgesehen werden, soweit damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein kann, und
- f) die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Betriebsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung im Sinne der IPPC-Richtlinie zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des Anlagengeländes wiederherzustellen.
(3) Die Erfordernisse für Anlagen im Sinne der Seveso II-Richtlinie ergeben sich aus § 31.
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