§ 5 TDSG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 5

Anwendung von Bestimmungen des DSG 2000

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind der 2. bis 6. und der 8. Abschnitt sowie die §§ 37 Abs. 5 erster Satz, 38, 40 und 54 Abs. 2 DSG 2000 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. a) im § 6 Abs. 4 und § 37 Abs. 5 erster Satz an die Stelle des Bundeskanzlers die Landesregierung tritt,
  2. b) für die Tatsache des Vorliegens eines angemessenen Datenschutzes im Sinn der §§ 12 Abs. 2 und 13 Abs. 6 entsprechende Feststellungen heranzuziehen sind und
  3. c) die Datenschutzbehörde der Landesregierung, sofern diese nicht Partei ist, bei Auftraggebern des öffentlichen Bereichs aus dem Bereich der Landesverwaltung ihre Bescheide gleichzeitig mit der Zustellung an die Parteien zu übermitteln hat.

27.12.2013

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