§ 5
Anordnung von Gebäuden gegenüber den Grundstücksgrenzen
(1) Im Bauland wird die Anordnung der Gebäude gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken durch die im Bebauungsplan festgelegte Bauweise (§ 23 des Tiroler Raumordnungsgesetzes) bestimmt.
(2) Grenzen Bauplätze, für die nicht die gleiche Bauweise festgelegt ist, aneinander, so sind an der gemeinsamen Grenze die Bestimmungen über die offene Bauweise anzuwenden.
(3) Für Grundstücke im Bauland für die keine Bauweise festgelegt ist, sowie für Grundstücke im Freiland gelten die Bestimmungen über die offene Bauweise.
22.10.2025
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
