§ 5
Biomassebilanzgruppenverantwortlicher
(1) Die Tätigkeit eines Biomassebilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ausüben, die fachlich geeignet ist und die Voraussetzungen nach § 68 Abs. 2 lit. a, b und d TEG 2012 erfüllt.
(2) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn theoretische und in den letzten zehn Jahren praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Förderungen und in der Führung einer Bilanzgruppe für die Dauer von zumindest fünf Jahre nachgewiesen werden.
(3) Erfüllen betroffene Verteilernetzbetreiber die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Biomassebilanzgruppenverantwortlichen nach Abs. 1 und 2 nicht, so haben sie zur Erfüllung ihrer nach § 4 Abs. 1 lit. a und b festgelegten Aufgaben einem Dritten die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz zu übertragen, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erfüllt.
(4) Die betroffenen Verteilernetzbetreiber haben der Landesregierung unter Vorlage der im § 68 Abs. 2 lit. a, b und d TEG 2012 aufgezählten Unterlagen und unter Vorlage von Unterlagen über die fachliche Eignung (Abs. 2) den Biomassebilanzgruppenverantwortlichen namhaft zu machen. Mit der Namhaftmachung kann der Biomassebilanzgruppenverantwortliche seine Tätigkeit aufnehmen. Von der Vorlage der Unterlagen kann abgesehen werden, wenn der namhaft gemachte Biomassebilanzgruppenverantwortliche diese Nachweise bereits einmal erbracht hat.
(5) Die Landesregierung hat die Tätigkeit des namhaft gemachten Biomassebilanzgruppenverantwortlichen mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 nicht oder nicht mehr vorliegen.
22.10.2019
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