§ 5 TBAG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2001

II. Hauptstück

Beteiligung des Landes Tirol am
Österreichischen Institut für Bautechnik

§ 5

Österreichisches Institut für Bautechnik

(1) Das Land Tirol ist gemeinsam mit den anderen Vertragsparteien der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen, LGBl. Nr. 37/1993, und über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. Nr. 102/1998, Träger und ordentliches Mitglied des Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik (OIB)“.

(2) Dem Österreichischen Institut für Bautechnik obliegen entsprechend den im Abs. 1 genannten Vereinbarungen:

  1. a) die Angelegenheiten der Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (§ 35 Abs. 1) sowie der Ermächtigung von Stellen zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen (§ 43 Abs. 5);
  2. b) die Angelegenheiten der europäischen technischen Zulassung nach § 6 und die Durchführung des Sonderverfahrens nach § 23;
  3. c) die Erstattung von Gutachten über die Verwendbarkeit von Bauprodukten nach § 19;
  4. d) die Erlassung der Baustofflisten ÖE und ÖA;
  5. e) die Mitwirkung bei der Erteilung der österreichischen technischen Zulassung, soweit diese nach den Rechtsvorschriften der Bundesländer vorgesehen ist, sowie die jährliche Veröffentlichung einer Liste der von den hiefür eingerichteten Zulassungsstellen erteilten österreichischen technischen Zulassungen;
  6. f) die Koordinierung der Arbeit von Ausschüssen für die Erstattung technischer Gutachten für die Harmonisierung von Bauvorschriften;
  7. g) die Koordinierung der Interessen der Länder im Rahmen der Arbeit nationaler und internationaler, insbesondere europäischer, technischer Gremien und Vereinigungen technischer Stellen für Bauprodukte und im Bereich des technischen Normenwesens, insbesondere durch
  1. 1. die Vorbereitung, Koordinierung und Mitwirkung bei der Ausarbeitung bautechnischer Regelungen auf europäischer Ebene,
  2. 2. die Koordinierung und Mitwirkung bei der nationalen und internationalen Normung,
  3. 3. die Koordinierung und Mitwirkung in der EOTA;
  1. h) die Führung eines jeweils auf dem letzten Stand befindlichen Verzeichnisses
  1. 1. aller in Österreich gültigen und abgelehnten Zertifizierungen, europäischen technischen Zulassungen und Übereinstimmungszeugnisse sowie
  2. 2. aller in Österreich bestehenden Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und Stellen zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen;
  1. i) die Anregung, Begutachtung und Betreuung von bautechnischen Untersuchungen, insbesondere von Bauforschungsaufträgen, sowie die Auswertung von Bauforschungsberichten.

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