§ 5 Studienordnung Verfahrenstechnik

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1991

§ 5

(1) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 im Umfang von insgesamt 120 bis 130 Wochenstunden festzulegen.

(2) Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind 55% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung vorgesehenen Wochenstunden festzulegen.

(3) Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3 entfallen 15 Wochenstunden.

(4) Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1 festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden hat der Studienplan nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2, insbesondere in den Fachgebieten Anlagentechnik, Apparatebau und Mechanische Verfahrenstechnik, Bioverfahrenstechnik, Umwelttechnik, Papiertechnik, Zellstofftechnik, Energietechnik und Wirtschaft vorzusehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)