Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 5.
(1) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach Maßgabe der folgenden Absätze im Umfang von insgesamt 80 bis 115 Wochenstunden festzulegen.
(2) Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind an der Technischen Universität Wien und an der Technischen Universität Graz 55 %, an der Universität Linz 50% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung vorgesehenen Wochenstunden festzulegen.
(3) Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3 entfallen 15 Wochenstunden.
(4) Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1 festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden hat der Studienplan nach Maßgabe der vorhandenen Ressourcen als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2 insbesondere aus den Fachgebieten gemäß § 4 Abs. 1 sowie aus für die Physik wesentlichen Hilfswissenschaften und Fächern, in denen Methoden und Ergebnisse der Physik Anwendung finden, vorzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009825
Dokumentnummer
NOR12124044
alte Dokumentnummer
N7199221349J
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