§ 5 Studienordnung Soziologie

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.1984

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 5.

(1) Im sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig sind im Rahmen der ersten Diplomprüfung

  1. a) Diplomprüfungsfächer:
  1. 1. Grundzüge der Soziologie und der empirischen Sozialforschung;
  2. 2. Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
  3. 3. Staatslehre und Grundzüge des öffentlichen Rechts;
  1. b) Vorprüfungsfächer:
  1. 1. Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;
  2. 2. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
  1. 3. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
  1. die gewählte Fremdsprache,

(2) Im geisteswissenschaftlichen Studienzweig sind im Rahmen der ersten Diplomprüfung

  1. a) Diplomprüfungsfächer:
  1. 1. Grundzüge der Soziologie und der empirischen Sozialforschung;
  2. 2. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
  1. b) Vorprüfungsfächer:
  1. 1. Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;
  2. 2. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
  1. die gewählte Fremdsprache.

(3) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern mündlich abzuhalten ist. Die Studienkommission kann im Studienplan aus pädagogischen Gründen an Stelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.

(4) Wenn der erste Studienabschnitt nicht in der im § 2 Abs. 1 vorgesehenen Zeit von vier Semestern abgeschlossen worden ist, sind die beiden folgenden Semester gemäß § 20 Abs. 3 AHStG schon für den zweiten Studienabschnitt einzurechnen. Innerhalb dieser beiden Semester sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 3 AHStG und § 7 dieser Verordnung) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen und das Antreten zu Prüfungen des zweiten Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über das sechste einrechenbare Semester hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der ersten Diplomprüfung bereits abgelegt worden ist.

(5) § 3 Abs. 5 ist anzuwenden.

Schlagworte

Sozialgeschichte, Sozialwissenschaftler

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009560

Dokumentnummer

NOR12121272

alte Dokumentnummer

N7198418757J

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